Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

1.Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß §407 bis 449 und § 452 bis & 452d HGB im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß § 458 HGB. Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die ADSp in ihrer gültigen Fassung.

2.Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderung im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der EU sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstehen

3.Die Bedingungen gelten auch für Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des §10.

§ 2 Informationspflicht des Auftraggebers u. Fahrzeuggestellung

Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und evtl. erforderliches Zubehör, Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

§ 3 Übergabe des Gutes

1.Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB einschl. den ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapieren ( §410, 415 HGB )zu übergeben.
2. Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge o. Gewicht nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.

§ 4 Frachtbrief/ Begleitpapier

Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beiderseitig unterzeichnet wird. Ist ein Frachtbrief nicht angezeigt kann auch ein anderes Begleitpapier verwendet werden.

§ 5 Verladen u. Entladen

1. Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig.
2.Für das Be- und Entladen steht eine dem Vorgang angemessene Zeit zur Verfügung.

§ 6 Gefährliches Gut

Der Absender hat bei Vertragsschluss dem Frachtführer über die Art des gefährlichen Gutes und über die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten. Nicht transportiert werden Sendungen, die eine Gefahr für Personen, Tiere und anderer Güter darstellen.

§ 7 Quittungen

Hier gelten die Bestimmungen ADSp Ptk. 8.

§ 8 Haftungen

Hier gelten die Bestimmungen ADSp Pkt. 21 bis 24.

§ 9 Pfandrecht

Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des § 441 HGB.

§ 10 Lohnfuhrvertrag

1. Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.
2. Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass de Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.

§ 11 Paletten

1. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
2. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Palettentausch bzw. die Rückführung leerer Paletten ist eine gesonderte Dienstleistung die gesondert vergütet wird.

§ 12 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Hier gelten die Bestimmungen ADSp Pkt. 30.1 bis 30.3.

§ 13 Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis an nächsten kommen.